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Rechtliches

Was gibt es beim Fahren mit Lastenrädern oder Anhängern zu beachten?

Prinzipiell gelten die gleichen Rechte und Pflichten wie beim Radfahren auch, es gibt jedoch ein paar Sonderregeln, die es wert sind, gelesen zu werden. So entfällt zum Beispiel die Radwegbenützungspflicht, wenn man mit einem Anhänger oder mit einem Mehrspurigen Rad unterwegs ist. Ist das Rad oder der Anhänger breiter als 80 cm dürfte man den Radweg nicht mehr benützen, was etwa auf der Fahrbahn des Gürtels oder des Rings absolut unverständlich wirkt, jedoch Gesetz ist.

Bitte vergewissert euch auch immer, dass etwa die Ladung gut gesichert ist, die Kupplung in Ordnung sind und natürlich das Fahrrad, insbesondere die Bremsen, funktionsfähig sind.

Bitte informiert euch auch, ob ihr Haftpflichtversichert seid. Die ist ist etwa in Haushaltsversicherungen oft inkludiert, ansonsten meldet euch bei einem der beiden Radlobby-Vereine (ARGUS, IG-Fahrrad) an, da ist eine Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung inkludiert.

Ausstattung des Fahrrades

Die wichtigsten Punkte betreffen die Ausstattungsmerkmale eines Fahrrades. Rechtlich erforderlich sind:

  • Klingel oder Hupe
  • Licht (vorne weiß, hinten rot, Rücklicht darf auch blinken), muss bei Tageslicht und guter Sicht nicht mitgeführt werden
  • Reflektor vorne und hinten (je 20cm² groß)
  • 2 Stück Speichenreflektoren oder gleichwertig (etwa Sticks oder Reflektor in der Seitenwand)
  • 4 Pedalreflektoren
  • 2 unabhängig voneinander funktionierende Bremsen

Lastenräder

Mehrspurige Lastenräder dürfen bis maximal 250 kg beladen werden.

Mehrspurige Lastenräder müssen nicht auf dem Radweg fahren, über 80 cm breite mehrspurige Lastenräder dürfen den Radweg nicht benützen.

Bei einspurigen Lastenrädern oder Fahrrädern gibt es keine gesetzlich vorgeschriebenes Ladegewicht, auch die Breite ist hier komplett egal.

Anhänger ziehen

Zum Ziehen eines Anhängers sind zusätzlich noch folgende Punkte vorgeschrieben:

  • einen Gang mit max 4m Vorwärtsbewegung pro Kurbelumdrehung (wie bitte?!)
  • Radständer

Mit der neuen Fahrradverordnung dürfen übrigens auch Rennräder zum Ziehen von Anhängern verwendet werden, sofern sie die Kriterien „Sinngemäß“ erfüllen.

Weitere Regeln fürs Ziehen von Anhängern:

  • Fahrradanhänger sind mit einer „Radblockiereinrichtung“ oder Feststellbremse auszustatten
  • Ladegewicht bei ungebremsten Anhänger beträgt 60 kg, bei gebremsten 100 kg
  • Es gelten weitere Vorschriften für das Befördern von Personen, insbesondere von Kindern

Mit einem Anhänger muss man nicht auf dem Radweg fahren, über 80 cm breite Anhänger dürfen den Radweg nicht benützen. Ausgenommen davon sind etwa Kinderanhänger.

Straßenverkehrsordnung und Fahrradverordnung.

Die StVO und die Fahrradverordnung gilt natürlich uneingeschränkt auch für Lastenräder oder Räder mit Anhänger. Die wichtigsten Regeln hat die ARGUS in diesem kleinen Ratgeber zusammengefasst.

Abschließend möchten wir nochmals festhalten, dass dies ausschließlich eine Kurzfassung der geltenden Gesetze ist und keinerlei Gewähr auf Richtigkeit oder Gültigkeit gegeben wird. Die vollständige und gültige Fassung der StVO und FahrradVO findest du im Rechtsinformationssystems des Bundeskanzleramts.